Bei kosmetischen oder ästhetischen Eingriffen sind die Anforderungen an die Aufklärungspflichten des Arztes besonders hoch, da solche Operationen in der Regel nicht medizinisch indiziert sind. Dabei verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung, dass der Arzt, der eine kosmetische Operation durchführt, seinem Patienten das Für und Wider mit allen – also auch den weitreichendsten - Konsequenzen vor Augen zu stellen hat.
Ob ein sogenanntes Aufklärungsverschulden des Arztes und damit Grundlage für Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu bejahen ist, ist häufig Streitpunkt, insbesondere, wenn der Patient mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist. Lässt sich nämlich eine unzureichende Aufklärung nachweisen, liegt keine wirksame Einwilligung vor.
Für den Arzt ist es daher unerlässlich, eine sorgfältige und lückenlose Dokumentation seiner Aufklärung vorzunehmen. Wir beraten sowohl Ärzte als auch Patienten und kennen daher beide Seiten bestens.
Für Ärzte und Krankenhäuser bieten wir eine präventive Beratung an.